Artikel 7 VO (EWG) 69/1191

(1) Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, den Ertrag der der Verpflichtung unterliegenden Leistungen zu verbessern.

(2) Die Entscheidung über die Aufhebung kann vorsehen, daß ein Ersatzverkehr einzurichten ist. In diesem Fall wird die Aufhebung frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Ersatzverkehr aufgenommen ist.

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