Artikel 8 VO (EWG) 69/1191

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor ihrer Ausführung die Maßnahmen zur Aufhebung von Betriebs- und Beförderungspflichten mit, welche sie für Strecken oder Verkehrsdienste ergreifen wollen, die den Handel oder Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten berühren können. Davon unterrichten sie die anderen Mitgliedstaaten.

(2) Wenn die Kommission es für zweckmäßig hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt, berät sie mit den Mitgliedstaaten über die vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Binnen zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 richtet die Kommission an jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme oder eine Empfehlung.

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