Artikel 9 VO (EWG) 69/1191
(1) Die Höhe des Ausgleichs für Belastungen, die den Unternehmen im Personenverkehr aus der Anwendung von Beförderungsentgelten und -bedingungen erwachsen, die ihnen im Interesse bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt sind, wird nach den gemeinsamen Methoden der Artikel 11 bis 13 errechnet.
(2) Der Ausgleich ist ab 1. Januar 1971 zu leisten.
Der Rat kann einen Mitgliedstaat, sofern dieser sich in besonderen Schwierigkeiten befindet, auf dessen Antrag und auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, diesen Zeitpunkt auf den 1. Januar 1972 zu verschieben.
(3) Die Ausgleichsanträge werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.