Artikel 1 VO (EWG) 69/1192

(1) Die Konten der Eisenbahnunternehmen werden nach den gemeinsamen Regeln dieser Verordnung normalisiert.

(2) Der finanzielle Ausgleich, den die Normalisierung der Konten nach Absatz 1 zur Folge haben kann, wird vom 1. Januar 1971 an nach den gemeinsamen Methoden dieser Verordnung vorgenommen.

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