Artikel 2 VO (EWG) 69/1192

(1) Die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung besteht darin,

a)
die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergebenden Lasten und Vorteile der Eisenbahnunternehmen im Vergleich zu der Lage zu ermitteln, in der sie sich befänden, wenn für sie die gleichen Bedingungen wie für die Unternehmen der anderen Verkehrsarten gelten würden, und
b)
die sich aus der Ermittlung nach Buchstabe a) ergebenden Lasten und Vorteile finanziell auszugleichen.

(2) Als Lasten im Sinne dieser Verordnung gelten nicht die Lasten, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergeben, die den Ergebnissen von Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern Rechnung tragen.

(3) Die Normalisierung der Konten im Sinne dieser Verordnung betrifft nicht die von den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.