Artikel 10 VO (EWG) 69/1192

(1) Die finanziellen Ausgleichsbeträge für jede Normalisierungskategorie sind in einer der Jahresbilanz des Eisenbahnunternehmens beigefügten Übersicht aufzuführen.

Diese Übersicht enthält die nach Artikel 9 empfangenen vorläufigen Ausgleichszahlungen und die nach dieser Vorschrift bei der Verrechnung des Restbetrags empfangenen oder geleisteten Ausgleichsbeträge.

Diese Übersicht enthält ferner für jede Verpflichtung des öffentlichen Dienstes die Ausgleichsbeträge, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gewährt worden sind.

(2) Der Gesamtbetrag der auf Grund der Normalisierung der Konten vereinnahmten Ausgleichsbeträge sowie der Ausgleichsbeträge auf Grund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wird im Einklang mit den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften entweder in der Betriebsrechnung oder in der Gewinn- und Verlustrechnung des Eisenbahnunternehmens ausgewiesen.

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