Artikel 9 VO (EWG) 69/1192

Die Mitgliedstaaten zahlen den nach Artikel 8 festgesetzten vorläufigen Ausgleichsbetrag im Laufe des Haushaltsjahres, für welches der Voranschlag aufgestellt worden ist.

Im Laufe desselben Haushaltsjahres zahlen oder vereinnahmen die Mitgliedstaaten den Ausgleichsrestbetrag, der dem Unterschied zwischen dem endgültigen Ausgleichsbetrag und den bereits geleisteten vorläufigen Ausgleichszahlungen für das endgültig abgeschlossene frühere Haushaltsjahr entspricht.

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