Artikel 8 VO (EWG) 69/1192

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen die Angaben, die dem Antrag des Eisenbahnunternehmens zugrunde gelegt wurden.

(2) Nachdem sie dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben haben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

die Ausgleichsbeträge berichtigen und sonstige Angaben des Antrags ändern, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet worden sind,

in den Antrag sonstige Lasten oder Vorteile einbeziehen, die sich aus einer der Kategorien des Artikels 4 ergeben.

(3) Die zuständigen Behörden setzen nach Maßgabe dieser Verordnung den vorläufigen Ausgleichsbetrag für das kommende Haushaltsjahr sowie den endgültigen Ausgleichsbetrag für das letzte Haushaltsjahr, dessen endgültiges Ergebnis bekannt ist, fest. Diese Entscheidung gibt ferner an, welche Angaben bei der Berechnung dieser Beträge zugrunde gelegt wurden.

(4) Die zuständigen Behörden teilen dem Eisenbahnunternehmen spätestens sechs Monate nach Antragseingang ihre Entscheidung mit.

Treffen die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Antrag des Unternehmens als vorläufig gebilligt.

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