Artikel 7 VO (EWG) 69/1192

(1) Die Eisenbahnunternehmen stellen bei den zuständigen Behörden in Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung alljährlich einen Normalisierungsantrag.

(2) Dieser Antrag enthält

a)
die unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechneten Angaben für das kommende Haushaltsjahr;
b)
die Angaben, die für die Berichtigung der für das Haushaltsjahr, dessen endgültiges Ergebnis bekannt ist, geleisteten vorläufigen Zahlungen erforderlich sind.

(3) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan der öffentlichen Hand bereitgestellt werden können; er ist mit zweckdienlichen, insbesondere folgendes betreffenden Begründungen zu versehen:

a)
die Lasten oder Vorteile für jede Normalisierungskategorie;
b)
die für die jeweilige Kategorie angewandte Berechnungsmethode;
c)
die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Brutto- und Nettobeträge für die jeweilige Kategorie. Bei der Aufstellung der Voranschläge nach Absatz 2 Buchstabe a) werden die Beträge auf Grund der Buchführungsdaten des letzten Haushaltsjahres, dessen Ergebnis endgültig festliegt, und unter Berücksichtigung der bei jeder Normalisierungskategorie bis zum Zeitpunkt der Antragstellung eingetretenen Veränderungen berechnet.

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