Artikel 6 VO (EWG) 69/1192
(1) Der Bruttoausgleichsbetrag wird für jede Normalisierungskategorie nach den Berechnungsgrundsätzen des die jeweilige Kategorie betreffenden Anhangs bestimmt.
Bei der Ermittlung des Nettobetrags werden alle Teilbeträge, die bei der Berechnung der Bruttobeträge der einzelnen Kategorien doppelt erscheinen, ausgeklammert.
(2) Ergibt die Berechnung gemäß den im Anhang für jede Normalisierungskategorie aufgeführten Vorschriften eine Belastung des Eisenbahnunternehmens, so hat es Anspruch auf den entsprechenden finanziellen Ausgleich durch die öffentliche Hand.
Ergibt diese Berechnung einen Vorteil des Eisenbahnunternehmens, so schuldet es der öffentlichen Hand den entsprechenden finanziellen Ausgleich.
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