Artikel 5 VO (EWG) 69/1192
(1) Die Lasten und Vorteile der Eisenbahnunternehmen, die Gegenstand der Normalisierung der Konten sind oder sein können, werden nach den Anhängen ermittelt, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
(2) Wird für eine zu normalisierende Kategorie das auf die Eisenbahnunternehmen anwendbare System mit dem der anderen Verkehrsarten verglichen, so werden für diesen Vergleich nur die privatwirtschaftlichen Unternehmen der anderen Verkehrsarten herangezogen.
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