Artikel 4 VO (EWG) 69/1192

(1) Die folgenden Kategorien von Lasten und Vorteilen sind Gegenstand der Normalisierung der Konten im Sinne dieser Verordnung:

a)
den Eisenbahnunternehmen auferlegte Leistungen, die in der übrigen Wirtschaft — einschließlich der anderen Verkehrsarten — vom Staat getragen werden (Kategorie I);
b)
Aufwendungen sozialen Charakters für Familienzulagen, die die Eisenbahnunternehmen in einem anderen Umfang zu tragen haben, als es der Fall wäre, wenn sie unter denselben Bedingungen wie die Unternehmen der anderen Verkehrsarten Beiträge zu leisten hätten (Kategorie II);
c)
Aufwendungen für Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnunternehmen unter anderen als den für Unternehmen der anderen Verkehrsarten geltenden Bedingungen zu tragen sind (Kategorie III);
d)
Übernahme der Aufwendungen für Kreuzungsanlagen durch die Eisenbahnunternehmen (Kategorie IV).

(2) Die folgenden Kategorien von Lasten und Vorteilen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind spätestens am 1. Januar 1971 zu beseitigen:

a)
Verpflichtung, mehr Personal einzustellen, als betriebsnotwendig ist (Kategorie V);
b)
Lohn- und Gehaltserhöhungen, die von der Regierung eines Mitgliedstaats mit rückwirkender Kraft auferlegt worden sind, mit Ausnahme des Falles, daß diese Erhöhung nur eine Anpassung der von den Eisenbahnunternehmen gezahlten Löhne und Gehälter an die von den anderen Verkehrsarten gezahlten Löhne und Gehälter darstellt (Kategorie VI);
c)
von den zuständigen Stellen auferlegte Verzögerung der Erneuerung und Unterhaltung (Kategorie VII).

(3) Die folgende Kategorie von Lasten und Vorteilen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, ist spätestens am 1. Januar 1973 zu beseitigen:

    Aufwendungen der Eisenbahnunternehmen für Wiederaufbau und Ersatzbeschaffungen wegen Kriegsschäden, für die der Staat hätte aufkommen müssen (Kategorie VIII).

Die finanziellen Lasten, die sich aus den für diese Kategorie aufgelegten Anleihen ergeben, sind bis zur Tilgung der Anleihen Gegenstand der Normalisierung der Konten im Sinne dieser Verordnung.

(4) Die folgenden Kategorien von Lasten und Vorteilen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können Gegenstand der Normalisierung der Konten im Sinne dieser Verordnung sein:

a)
Verpflichtung, mehr Personal weiterzubeschäftigen als betriebsnotwendig ist (Kategorie IX);
b)
Maßnahmen, die vom Staat zugunsten bestimmter Angehöriger des Personals in Anerkennung von Verdiensten um den Staat unter Bedingungen auferlegt sind, die von den für die Unternehmen der anderen Verkehrsarten geltenden Bedingungen abweichen (Kategorie X);
c)
Leistungen zugunsten des Personals, die die Eisenbahnunternehmen, nicht aber die Unternehmen der anderen Verkehrsarten zu tragen haben (Kategorie XI);
d)
Aufwendungen sozialen Charakters, insbesondere für die Krankheitsfürsorge, die die Eisenbahnunternehmen in einem anderen Umfang zu tragen haben, als es der Fall wäre, wenn sie unter denselben Bedingungen wie die Unternehmen der anderen Verkehrsarten Beiträge zu leisten hätten (Kategorie XII);
e)
Belastungen auf Grund der vom Staat auferlegten Beibehaltung von Werkstätten oder sonstigen Betriebseinrichtungen unter Voraussetzungen, die sich mit einer kaufmännischen Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen nicht vereinbaren lassen (Kategorie XIII);
f)
Auflagen für öffentliche Bau- und Lieferaufträge (Kategorie XIV).

Die folgende Kategorie von Lasten und Vorteilen kann ebenfalls Gegenstand der Normalisierung der Konten im Sinne dieser Verordnung sein:

    Finanzielle Lasten, die sich aus einer bisher unterbliebenen Normalisierung ergeben (Kategorie XV).

Eine endgültige, die Kategorien IX bis XV betreffende Regelung wird vom Rat spätestens bei der Genehmigung der Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 8 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen, erlassen. Bis dahin bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Ursachen für diese Lasten oder Vorteile zu beseitigen.

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