Artikel 13 VO (EWG) 69/1192

(1) Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Auskünfte über die Anwendung dieser Verordnung verlangen. Hält sie es für notwendig, so berät sich die Kommission mit den in Betracht kommenden Mitgliedstaaten.

(2) Auf Ausgleichszahlungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, ist das Verfahren zur vorherigen Unterrichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Kategorie der von dieser Verordnung erfaßten Lasten oder Vorteile unverzüglich mit, welche Beträge im Rahmen des Ausgleichs tatsächlich gezahlt worden sind.

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