Artikel 14 VO (EWG) 69/1192

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen zu gegebener Zeit nach Anhörung der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Kommission berät auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigenem Ermessen mit den betreffenden Mitgliedstaaten über die Entwürfe der in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften.

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