ANHANG I VO (EWG) 69/1192
Kategorie I: Den Eisenbahnunternehmen auferlegte Leistungen, die in der übrigen Wirtschaft einschließlich der anderen Verkehrsarten vom Staat getragen werden
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A.
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Anwendungsbereich
Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmte Aufwendungen selbst trägt, die in der übrigen Wirtschaft — einschließlich der Unternehmen der anderen Verkehrsarten — ganz oder teilweise vom Staat getragen werden. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere Entschädigungen bei Arbeitsunfällen und besondere Kinderzulagen für Arbeitnehmer.- B.
- Berechnungsgrundsätze
Die Ausgleichsleistung entspricht dem Betrag, den der Staat hätte tragen müssen, wenn es sich um ein Unternehmen der übrigen Wirtschaft — einschließlich der anderen Verkehrsarten — gehandelt hätte.© Europäische Union 1998-2021
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