ANHANG I VO (EWG) 69/1192

Kategorie I: Den Eisenbahnunternehmen auferlegte Leistungen, die in der übrigen Wirtschaft einschließlich der anderen Verkehrsarten vom Staat getragen werden

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmte Aufwendungen selbst trägt, die in der übrigen Wirtschaft — einschließlich der Unternehmen der anderen Verkehrsarten — ganz oder teilweise vom Staat getragen werden. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere Entschädigungen bei Arbeitsunfällen und besondere Kinderzulagen für Arbeitnehmer.

B.
Berechnungsgrundsätze

Die Ausgleichsleistung entspricht dem Betrag, den der Staat hätte tragen müssen, wenn es sich um ein Unternehmen der übrigen Wirtschaft — einschließlich der anderen Verkehrsarten — gehandelt hätte.

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