ANHANG II VO (EWG) 69/1192

Kategorie II: Aufwendungen sozialen Charakters für Familienzulagen, die die Eisenbahnunternehmen in einem anderen Umfang zu tragen haben, als es der Fall wäre, wenn sie unter denselben Bedingungen wie die Unternehmen der anderen Verkehrsarten Beiträge zu leisten hätten

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften entweder unmittelbar oder über eine Sondereinrichtung die Familienzulagen übernehmen muß.

B.
Berechnungsgrundsätze

Die zu normalisierende Belastung entspricht dem Unterschied zwischen
a)
dem Betrag der vom Eisenbahnunternehmen gezahlten gesetzlich vorgesehenen Zulagen und
b)
demselben, unter Berücksichtigung folgender Werte berichtigten Betrag:

dem Verhältnis zwischen der Zahl der Familienvorstände und der Personen im aktiven Dienst bei dem Eisenbahnunternehmen und bei der Gesamtheit der Unternehmen, die Beiträge an die als Referenz gewählte Einrichtung leisten;

dem Verhältnis zwischen der durchschnittlichen Zahl der vom Familienvorstand zu unterhaltenden Personen bei dem Eisenbahnunternehmen und bei der Gesamtheit der Unternehmen, die an die als Referenz gewählte Einrichtung Beiträge leisten.

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