ANHANG III VO (EWG) 69/1192

Kategorie III: Aufwendungen für Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnunternehmen unter anderen als den für Unternehmen der anderen Verkehrsarten geltenden Bedingungen zu tragen sind

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Aufwendungen für Renten und Ruhegehälter seines Personals und sonstiger Anspruchsberechtigter unter anderen Bedingungen aufkommen muß als die Unternehmen der anderen Verkehrsarten. Die abweichenden Bedingungen, die zu unterschiedlichen Belastungen führen, rühren davon her, daß
1.
die Eisenbahnen die anfallenden Renten- und Ruhegehaltszahlungen unmittelbar und in voller Höhe vornehmen müssen, während die Unternehmen der anderen Verkehrsarten Beiträge nach Maßgabe der Belegschaftsstärke und der Höhe der Löhne und Gehälter an einen Versicherungsträger abführen, oder
2.
auf das Eisenbahnpersonal bestimmte Sondervorschriften angewandt werden, denen die übrigen Verkehrsarten nicht unterliegen, woraus sich für die Eisenbahnen zusätzliche Belastungen oder Vorteile ergeben.

B.
Berechnungsgrundsätze

1.
Bei den Aufwendungen nach Buchstabe A Ziffer 1 entspricht die Ausgleichsleistung dem Unterschied zwischen der vom dem Eisenbahnunternehmen zu tragenden Belastung und derjenigen, die es trüge, wenn das Unternehmen mit gleicher Zahl der Personen im aktiven Dienst und bei gleichen Löhnen und Gehältern einem gesetzlichen Versicherungsträger (allgemeine Sozialversicherung und obligatorische Zusatzversicherungen) oder dem Versicherungsträger der anderen Verkehrsarten angeschlossen wäre. Falls diese Systeme keine Vergleichsmöglichkeit bieten, wird die Renten- und Ruhegehaltsregelung eines repräsentativen Verkehrsunternehmens zum Vergleich herangezogen.

Die Höhe der Belastung des Eisenbahnunternehmens ergibt sich unmittelbar aus der Buchführung.

Die Belastung, die sich für das Eisenbahnunternehmen ergäbe, wenn es mit der gleichen Zahl der Personen im aktiven Dienst und bei gleichen Löhnen und Gehältern dem als Referenz gewählten System angeschlossen wäre, ergibt sich, indem die für dieses System geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften angewandt werden.

2.
Bei den Aufwendungen nach Buchstabe A Ziffer 2 entspricht die Ausgleichsleistung

a)
dem Unterschied zwischen

der vom Unternehmen getragenen Belastung, die sich unmittelbar aus der Buchführung ergibt, und

den mittelbaren oder unmittelbaren Vorteilen gegenüber den anderen Verkehrsarten, die sich für das Unternehmen aus der Anwendung der unter Buchstabe A Ziffer 2 erwähnten besonderen Bestimmungen ergeben,

oder

b)
dem Unterschied zwischen

den Lasten, welche das Unternehmen zur Deckung sämtlicher Aufwendungen nach dem für des geltenden Renten- und Ruhegehaltssystem trägt oder zu tragen hätte, und

den Lasten, die sich aus der Anwendung des Referenzsystems ergeben.

3.
Führt eine abweichende interne Regelung, die die gleiche Zielsetzung hat, zu den gleichen Ergebnissen wie die Anwendung der Absätze 1 und 2, so kann die Ausgleichsleistung auf Grund dieser Regelung berechnet werden.
4.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 31. Dezember 1970 einen Voranschlag der Ausgleichsbeträge, die sie gemäß diesen Grundsätzen an ihre Eisenbahnunternehmen zu zahlen gedenken.

Die Kommission legt hierüber vor dem 31. Dezember 1971 einen Bericht vor. An Hand dieses Berichtes beschließt der Rat spätestens bei der Annahme der Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 8 der Entscheidung des Rates vom 13.Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen, über die auf diesem Gebiet zu treffenden Maßnahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.