ANHANG IV VO (EWG) 69/1192

Kategorie IV: Übernahme der Aufwendungen für Kreuzungsanlagen durch die Eisenbahnunternehmen

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für einen ungewöhnlich hohen Anteil an den Ausgaben für den Bau und den Betrieb der sowohl von der Eisenbahn als auch von anderen Verkehrsarten benutzten Anlagen aufkommt. Als ungewöhnlich hoher Anteil gilt
a)
beim Bau eines neuen Verkehrsweges:

wenn das Eisenbahnunternehmen für die Aufwendungen einer Kreuzungsanlage im Rahmen eines neuen, von ihm nicht verlangten Verkehrsweges aufkommt;

b)
bei der Modernisierung eines Über- oder Unterführungsbauwerks und bei der Ersetzung einer höhengleichen Kreuzung durch ein Über- oder Unterführungsbauwerk:

wenn das Eisenbahnunternehmen für die Aufwendungen einer von ihm nicht verlangten Modernisierung, abzüglich der zusätzlichen Kosten für selbst veranlaßte Änderungen und der sich durch die Modernisierung ergebenden Vorteile, aufkommt;

c)
bei der Modernisierung einer höhengleichen Kreuzung:

wenn das Eisenbahnunternehmen für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt;

d)
bei der Erneuerung, der Unterhaltung und beim Betrieb:

bei Über- oder Unterführungsbauwerken:

wenn das Eisenbahnunternehmen für die Aufwendungen in einem höheren Maße aufkommt, als es seinem Anteil an den Aufwendungen für den Bau oder für die Modernisierung von Kreuzungsanlagen nach den Grundsätzen der Buchstaben a) und b) entspricht,

bei höhengleichen Kreuzungen:

wenn das Eisenbahnunternehmen für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.

B.
Berechnungsgrundsätze

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt festgesetzt:
im Fall a):Der Ausgleichsbetrag entspricht dem dem Eisenbahnunternehmen, das den neuen Verkehrsweg nicht beantragt hat, auferlegten Teil der Ausgaben, abzüglich der zusätzlichen Kosten für etwaige Sonderwünsche des Eisenbahnunternehmens.
im Fall b):Der Ausgleichsbetrag entspricht dem dem Eisenbahnunternehmen, das die Modernisierung des betreffenden Bauwerks nicht verlangt hat, auferlegten Teil der Ausgaben, abzüglich der zusätzlichen Kosten für von dem Eisenbahnunternehmen beantragten Änderungen und der sich durch die betreffenden Arbeiten gegebenenfalls ergebenden Vorteile; bei der Ermittlung dieser Vorteile werden im Falle der Ersetzung einer höhengleichen Kreuzung durch ein Über- oder Unterführungsbauwerk die Ausgleichszahlungen berücksichtigt, welche das Eisenbahnunternehmen bereits für die höhengleiche Kreuzung erhält.
im Fall c):Der Ausgleichsbetrag entspricht den dem Eisenbahnunternehmen auferlegten Mehraufwendungen im Verhältnis zu der von ihm zu tragenden Hälfte der Aufwendungen.
im Fall d):

Bei Über- oder Unterführungsbauwerken:

Der Ausgleichsbetrag entspricht den dem Eisenbahnunternehmen auferlegten Mehraufwendungen im Verhältnis zu dem Anteil des Eisenbahnunternehmens an den Aufwendungen für den Bau oder die Modernisierung von Kreuzungsanlagen nach den Berechnungsgrundsätzen für die Fälle a) und b);

Bei höhengleichen Kreuzungen:

Der Ausgleichsbetrag entspricht den dem Eisenbahnunternehmen auferlegten Mehraufwendungen im Verhältnis zu der von ihm zu tragenden Hälfte der Aufwendungen.

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