ANHANG V VO (EWG) 69/1192

Kategorie V: Verpflichtung, mehr Personal einzustellen, als betriebsnotwendig ist

Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mehr Personal einstellen muß, als es tatsächlich benötigt.

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