ANHANG VI VO (EWG) 69/1192

Kategorie VI: Lohn- und Gehaltserhöhungen, die von der Regierung eines Mitgliedstaats mit rückwirkender Kraft auferlegt worden sind, mit Ausnahme des Falles, daß diese Erhöhung nur eine Anpassung der von den Eisenbahnunternehmen gezahlten Löhne und Gehälter an die von den anderen Verkehrsarten gezahlten Löhne und Gehälter darstellt

Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen das Eisenbahnunternehmen auf Grund einer Regierungsmaßnahme die Löhne und Gehälter seines Personals rückwirkend erhöhen muß, ohne daß die Aufwendungen für die rückwirkenden Erhöhungen beim Verkaufspreis berücksichtigt werden können, soweit die Unternehmen der anderen Verkehrsarten keine ähnlichen Belastungen zu tragen haben.

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