ANHANG VII VO (EWG) 69/1192

Kategorie VII: Von den zuständigen Stellen auferlegte Verzögerung der Erneuerung und Unterhaltung

Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund eines Beschlusses der Behörden verpflichtet ist, die Ausgaben für Erneuerung und Unterhaltung unter die für die ununterbrochene Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Höhe zu senken. Dieser Eingriff führt dazu, daß in den Haushaltsjahren, in denen die verzögerten Arbeiten nachgeholt werden müssen, die Aufwendungen eine anomale Höhe erreichen. Diese Sachlage führt zu einer Belastung, wenn das Eisenbahnunternehmen die zur Deckung der Ausgaben für Unterhaltung und Erneuerung bestimmten Mittel im Laufe dieser Haushaltsjahre nicht erhöhen kann.

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