ANHANG VIII VO (EWG) 69/1192

Kategorie VIII: Aufwendungen der Eisenbahnunternehmen für Wiederaufbau und Ersatzbeschaffungen wegen Kriegsschäden, für die der Staat hätte aufkommen müssen

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufwendungen für Wiederaufbau oder Ersatzbeschaffungen wegen Kriegsschäden unter anderen als den für die Unternehmen der anderen Verkehrsarten geltenden Bedingungen tragen muß.

B.
Berechnungsgrundsätze

Der Betrag ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Bedingungen, unter denen die Eisenbahn und die Unternehmen der anderen Verkehrsarten für diese Ausgaben aufkommen müssen, wobei gegebenenfalls die indirekten Kosten berücksichtigt werden, die die Eisenbahnunternehmen infolge der Eigenart des Schienenverkehrs tragen müssen. Zu berücksichtigen sind folgende Belastungen:
a)
direkte Anwendungen für Wiederaufbau oder Ersatzbeschaffung;
b)
finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit Wiederaufbau oder Ersatzbeschaffung.
Die Höhe der Ausgleichsleistung ergibt sich unmittelbar aus der Buchführung des Eisenbahnunternehmens. Wurde eine Anleihe aufgenommen, um auch noch andere Ausgaben zu decken, so wird bei der Berechnung der Belastung der für Wiederaufbau oder Ersatzbeschaffung bestimmte Teil der Anleihe zugrunde gelegt.

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