ANHANG VIII VO (EWG) 69/1192
Kategorie VIII: Aufwendungen der Eisenbahnunternehmen für Wiederaufbau und Ersatzbeschaffungen wegen Kriegsschäden, für die der Staat hätte aufkommen müssen
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A.
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Anwendungsbereich
Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufwendungen für Wiederaufbau oder Ersatzbeschaffungen wegen Kriegsschäden unter anderen als den für die Unternehmen der anderen Verkehrsarten geltenden Bedingungen tragen muß.- B.
- Berechnungsgrundsätze
Der Betrag ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Bedingungen, unter denen die Eisenbahn und die Unternehmen der anderen Verkehrsarten für diese Ausgaben aufkommen müssen, wobei gegebenenfalls die indirekten Kosten berücksichtigt werden, die die Eisenbahnunternehmen infolge der Eigenart des Schienenverkehrs tragen müssen. Zu berücksichtigen sind folgende Belastungen:- a)
- direkte Anwendungen für Wiederaufbau oder Ersatzbeschaffung;
- b)
- finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit Wiederaufbau oder Ersatzbeschaffung.
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