ANHANG IX VO (EWG) 69/1192

Kategorie IX: Verpflichtung, mehr Personal weiterzubeschäftigen, als betriebsnotwendig ist

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von behördlichen Vorschriften verpflichtet ist,
a)
überzähliges Personal, dessen Entlassung auf Grund personalrechtlicher Vorschriften möglich wäre, weiterzubeschäftigen;
b)
durch Rationalisierungsmaßnahmen im Betrieb freigewordenes Personal, dessen Verwendung für andere Aufgaben im Unternehmen nicht gerechtfertigt ist, auf Grund der von den Eisenbahnunternehmen nicht anerkannten Bestimmungen des Personalstatuts nicht zu entlassen.

B.
Berechnungsgrundsätze

Die Belastung aus der Weiterbeschäftigung überzähligen Personals richtet sich nach der Zahl der Personen, die von dieser Maßnahme betroffen werden.
Im Fall a):Die Zahl der zu entlassenden Personen wird vom Unternehmen vorgeschlagen. Die Zahl der weiterzubeschäftigenden Personen wird durch Beschluß der zuständigen Behörde festgesetzt. Für diese Personalaufwendungen werden Ausgleichsleistungen gewährt, solange dieses Personal überzählig ist.
Im Fall b):Die Zahl der der Berechnung zugrunde zu legenden überzähligen Personen ist vom Eisenbahnunternehmen anzugeben. Sie entspricht der Zahl der Personen, die durch Rationalisierungsmaßnahmen freigeworden sind; hierbei wird die Möglichkeit berücksichtigt, dieses Personal in dem Jahre, in dem die Rationalisierungsmaßnahmen wirksam werden, in Stellen weiterzubeschäftigen, die durch Zurruhesetzungen freiwerden oder die neu geschaffen werden.
Der sich daraus ergebende Belastungsbetrag entspricht der Summe der Aufwendungen für Löhne und Gehälter, Zulagen und Sozialleistungen für jede weiterbeschäftigte Person oder jede gleichartige Kategorie von Personen. Im letzteren Fall kann der Betrag auf der Grundlage der durchschnittlichen Belastung für jede gleichartige Personengruppe berechnet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.