ANHANG X VO (EWG) 69/1192

Kategorie X: Maßnahmen, die vom Staat zugunsten bestimmter Angehöriger des Personals in Anerkennung von Verdiensten um den Staat unter Bedingungen auferlegt sind, die von den für die Unternehmen der anderen Verkehrsarten geltenden Bedingungen abweichen

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugunsten des Personals für die Zeit der Wehrdienstableistung oder der Personen, die sich um den Staat besonders verdient gemacht haben, Sondermaßnahmen treffen und z. B. Zulagen, Verbesserungen des Dienstalters, zusätzliche Beförderungen oder Sonderurlaub gewähren muß.

B.
Berechnungsgrundsätze

Die Ausgleichsleistung entspricht dem Betrag für die besonderen Vergünstigungen, die das Unternehmen zugunsten des in Frage kommenden Personals zu leisten hat. Bei den zusätzlichen Beförderungen werden nur solche berücksichtigt, die die im Stellenplan festgelegten Planstellen übersteigen. Die Ausgleichsleistung kann je nach Größe des betroffenen Personalbestands nach den beiden folgenden Arten berechnet werden:
a)
für jeden einzelnen Fall oder
b)
für gleichartige Personenkategorien, indem für jede Kategorie die durchschnittliche Steigerung der Aufwendungen pro Person und die jährliche Zahl der Begünstigten ermittelt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.