ANHANG XI VO (EWG) 69/1192

Kategorie XI: Leistungen zugunsten des Personals, die die Eisenbahnunternehmen, nicht aber die Unternehmen der anderen Verkehrsarten zu tragen haben

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften seiner ganzen oder einem Teil seiner Belegschaft Zulagen gewähren muß, die den Unternehmen der anderen Verkehrsarten nicht auferlegt sind. Diese Aufwendungen umfassen insbesondere zusätzliche Familienzulagen oder ein zusätzliches Urlaubsgeld.

B.
Berechnungsgrundsätze

Die Ausgleichsleistung entspricht dem Betrag der dem Unternehmen auferlegten Belastungen.

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