ANHANG XII VO (EWG) 69/1192

Kategorie XII: Aufwendungen sozialen Charakters, insbesondere für die Krankheitsfürsorge, die die Eisenbahnunternehmen in einem anderen Umfang zu tragen haben, als es der Fall wäre, wenn sie unter denselben Bedingungen wie die Unternehmen der anderen Verkehrsarten Beiträge zu leisten hätten

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund von behördlichen Vorschriften entweder unmittelbar oder über eine Sondereinrichtung bestimmte Leistungen, z. B. Kosten für die Krankheitsfürsorge, übernehmen muß.

B.
Berechnungsgrundsätze

Die Ausgleichsleistung entspricht dem Unterschied zwischen der Last, die das Unternehmen tatsächlich trägt, und der Last, die es zu übernehmen hätte, wenn es der Einrichtung angeschlossen wäre, die als Referenz verwendet wird, wobei die vom Unternehmen von sich aus gewährten Vergünstigungen berücksichtigt werden. Bei den Aufwendungen für die Krankheitsfürsorge wird die Ausgleichsleistung wie folgt berechnet: Die vom Eisenbahnunternehmen zu tragende Belastung ergibt sich unmittelbar aus der Buchführung. Die Belastung, die es zu tragen hätte, wenn es mit der gleichen Belegschaft und bei gleichen Löhnen und Gehältern der Referenzeinrichtung angeschlossen wäre, wird nach den für diese Einrichtung geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermittelt. Die Aufwendungen für die gegenüber der Referenzeinrichtung zusätzlichen Vergünstigungen, die das Eisenbahnunternehmen von sich aus seinem Personal gewährt, sind von dem wie vorstehend ermittelten Unterschiedsbetrag abzuziehen.

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