ANHANG XIII VO (EWG) 69/1192
Kategorie XIII: Belastung auf Grund der vom Staat auferlegten Beibehaltung von Werkstätten oder sonstigen Betriebseinrichtungen unter Voraussetzungen, die sich mit einer kaufmännischen Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen nicht vereinbaren lassen
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A.
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Anwendungsbereich
Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund eines Beschlusses der Behörden aus sozial- oder regionalpolitischen Erwägungen Werkstätten oder sonstige Betriebseinrichtungen beibehalten muß, die aus betrieblichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt sind.- B.
- Berechnungsgrundsätze
Die Ausgleichsleistung entspricht der sich aus der auferlegten Beibehaltung ergebenden Belastung. Diese Belastung kann an Hand der Buchführungsdaten des Eisenbahnunternehmens errechnet werden.© Europäische Union 1998-2021
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