ANHANG XIII VO (EWG) 69/1192

Kategorie XIII: Belastung auf Grund der vom Staat auferlegten Beibehaltung von Werkstätten oder sonstigen Betriebseinrichtungen unter Voraussetzungen, die sich mit einer kaufmännischen Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen nicht vereinbaren lassen

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen ein Eisenbahnunternehmen auf Grund eines Beschlusses der Behörden aus sozial- oder regionalpolitischen Erwägungen Werkstätten oder sonstige Betriebseinrichtungen beibehalten muß, die aus betrieblichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt sind.

B.
Berechnungsgrundsätze

Die Ausgleichsleistung entspricht der sich aus der auferlegten Beibehaltung ergebenden Belastung. Diese Belastung kann an Hand der Buchführungsdaten des Eisenbahnunternehmens errechnet werden.

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