ANHANG XV VO (EWG) 69/1192

Kategorie XV: Finanzielle Lasten, die sich aus einer bisher unterbliebenen Normalisierung ergeben

A.
Anwendungsbereich

Diese Kategorie umfaßt die Fälle, in denen der Haushalt eines Eisenbahnunternehmens auf Grund einer Intervention der öffentlichen Hand finanzielle Belastungen aus Anleihen oder Vorschüssen der zuständigen Behörden enthält, die auf Grund früherer Entscheidungen dieser Behörden aus Erwägungen gewährt wurden, die mit den in dieser Verordnung niedergelegten Normalisierungsgrundsätzen nicht vereinbar sind.

B.
Berechnungsgrundsätze

Die obengenannten jährlichen Kontenbelastungen können von den zuständigen Behörden in ihren eigenen Haushaltsplan eingesetzt oder in die Normalisierung im Rahmen dieser Verordnung einbezogen werden. Im letzteren Fall muß sich die Normalisierung auf den Betrag der bestehenden Belastungen aus Anleihen oder aus rückzahlbaren Vorschüssen der zuständigen Behörden erstrecken, die im Haushaltsplan des Eisenbahnunternehmens aufgeführt sind. Die Höhe dieser Belastungen ergibt sich aus der Buchführung des Eisenbahnunternehmens.

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