Artikel 10 VO (EWG) 69/2603
(1) Bis zum 31. Dezember 1992 wird der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz der freien Ausfuhr nicht angewandt auf:
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die in Anhang I aufgeführten Waren für die dort genannten Mitgliedstaaten,
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die Ausfuhren, für die gegenwärtig seitens der Mitgliedstaaten Beschränkungen bestehen, die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit beschlossen worden sind.
(2) Für die in Anhang II genannten Waren werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft oder aller ihrer Mitgliedstaaten erlassen hat, die Mitgliedstaaten ermächtigt, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaft die Verfahren anzuwenden, die für den Krisenfall eine Zuteilungspflicht gegenüber Drittländern vorsehen und Gegenstand internationaler Verpflichtungen sind, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die beabsichtigten Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission dem Rat und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.
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