Artikel 9 VO (EWG) 69/2603

(1) In dem Zeitraum, in dem die in Artikel 6 bis 8 genannten Maßnahmen angewandt werden, finden im Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission Konsultationen statt mit dem Ziel,

a)
die Auswirkungen dieser Maßnahmen zu untersuchen;
b)
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung weiterhin gegeben sind.

(2) Ist die Kommission der Ansicht, daß die Maßnahmen gemäß Artikel 6 und 7 zu ändern oder aufzuheben sind, so verfährt sie wie folgt:

a)
sie ändert unverzüglich ihre Maßnahmen oder hebt diese auf, soweit der Rat über die Maßnahmen der Kommission nicht entschieden hat, und erstattet dem Rat darüber sofort Bericht;
b)
sie schlägt dem Rat in den übrigen Fällen die Aufhebung oder die Änderung der von diesem getroffenen Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

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