Artikel 9 VO (EWG) 69/2603
(1) In dem Zeitraum, in dem die in Artikel 6 bis 8 genannten Maßnahmen angewandt werden, finden im Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission Konsultationen statt mit dem Ziel,
- a)
- die Auswirkungen dieser Maßnahmen zu untersuchen;
- b)
- zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung weiterhin gegeben sind.
(2) Ist die Kommission der Ansicht, daß die Maßnahmen gemäß Artikel 6 und 7 zu ändern oder aufzuheben sind, so verfährt sie wie folgt:
- a)
- sie ändert unverzüglich ihre Maßnahmen oder hebt diese auf, soweit der Rat über die Maßnahmen der Kommission nicht entschieden hat, und erstattet dem Rat darüber sofort Bericht;
- b)
- sie schlägt dem Rat in den übrigen Fällen die Aufhebung oder die Änderung der von diesem getroffenen Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
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