Artikel 8 VO (EWG) 69/2603

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß eine in Artikel 6 Absatz 1 für die Gemeinschaft beschriebene Lage auf seinem Hoheitsgebiet eintritt, so kann er die Ausfuhr eines Erzeugnisses vorläufig von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen, die nach den von ihm festzulegenden Modalitäten und zu den von ihm zu bestimmenden Grenzen erteilt wird.

(2) Der Mitgliedstaat trifft diese Maßnahme nach Kenntnisnahme von den im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen oder, wenn ein solches Verfahren wegen der Dringlichkeit der Maßnahmen nicht möglich ist, nach Unterrichtung der Kommission; diese unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

(3) Die Maßnahmen werden der Kommission durch Fernschreiben notifiziert, sobald sie getroffen worden sind; diese Notifizierung gilt als Antrag im Sinne von Artikel 6 Absatz 4. Die Maßnahmen sind nur bis zum Beginn der Anwendung des Beschlusses der Kommission anwendbar.

Beschließt die Kommission jedoch, keine Maßnahmen nach Artikel 6 zu ergreifen, so wird ihr Beschluß vom sechsten Tag nach dem Tag seines Inkrafttretens an anwendbar, sofern der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen hat, dem Rat diesen Beschluß nicht vorlegt; in diesem Fall sind die einzelstaatlichen Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Rates und höchstens während eines Monats nach Anrufung des Rates anwendbar. Der Rat beschließt vor Ablauf dieser Frist.

(4) Dieser Artikel ist bis zum 31. Dezember 1972 anwendbar. Vor diesem Zeitpunkt beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die an diesen Bestimmungen vorzunehmenden Anpassungen.

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