Artikel 5 VO (EWG) 69/2603

Um die Wirtschafts- und Handelslage einer Ware zu bestimmen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr statistische Angaben über deren Marktlage zu machen sowie ihre Ausfuhren gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und nach von ihr angegebenen Modalitäten zu überwachen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie teilen ihr die erbetenen Angaben mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

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