Artikel 4 VO (EWG) 69/2603

(1) Die Konsultationen finden in einem beratenden Ausschuß statt, im folgenden „Ausschuß” genannt; der Ausschuß besteht aus Vertretern eines jeden Mitgliedstaats; ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

(2) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten binnen kürzester Frist alle zweckdienlichen Informationen.

(3) Die Konsultationen erstrecken sich insbesondere

a)
auf die Bedingungen und die Entwicklung der Ausfuhr sowie die Wirtschafts- und Handelslage bei der betreffenden Ware;
b)
gegebenenfalls auf die erforderlichen Maßnahmen.

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