Artikel 3 VO (EWG) 69/2603
(1) Konsultationen können zu jeder Zeit entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission eingeleitet werden.
(2) Konsultationen müssen binnen 4 Werktagen stattfinden, wenn bei der Kommission die in Artikel 2 erwähnte Information eingegangen ist, auf jeden Fall aber, bevor eine Maßnahme nach Artikel 5 bis 7 getroffen wird.
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