Artikel 2 VO (EWG) 69/2603
Ist ein Mitgliedstaat infolge einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung, daß Schutzmaßnahmen im Sinne von Titel III erforderlich sein könnten, so informiert er die Kommission; diese unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
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