Artikel 6 VO (EWG) 69/2603

(1) Um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, kann die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, sofern die Interessen der Gemeinschaft ein unverzügliches Eingreifen erfordern, unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse und der sonstigen Besonderheiten der betreffenden Transaktionen die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen, die nach den Modalitäten und in den Grenzen zu gewähren sind, die sie bis zu einem späteren Beschluß des Rates auf der Grundlage von Artikel 7 festlegt.

(2) Die ergriffenen Maßnahmen werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt; sie sind sofort anwendbar.

(3) Diese Maßnahmen können auf bestimmte Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Gemeinschaft beschränkt werden. Sie betreffen nicht die Erzeugnisse, die sich auf dem Weg zur Grenze der Gemeinschaft befinden.

(4) Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so faßt sie binnen höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluß. Gibt die Kommission einem solchen Antrag nicht statt, so teilt sie dies dem Rat unverzüglich mit; dieser kann mit qualifizierter Mehrheit anders beschließen.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit den getroffenen Maßnahmen binnen zwölf Arbeitstagen nach dem Tag der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

(6) Wird Absatz 1 angewandt, so unterbreitet die Kommission binnen zwölf Arbeitstagen nach Inkrafttreten ihrer Maßnahme dem Rat einen Vorschlag im Sinne von Artikel 7. Befindet der Rat binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten der Maßnahme der Kommission nicht über diesen Vorschlag, so gilt die Maßnahme als aufgehoben.

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