Artikel 7 VO (EWG) 69/2603

(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit und sofern es die Interessen der Gemeinschaft erfordern, geeignete Maßnahmen treffen, um:

einer durch einen Mangel lebenswichtiger Güter bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken,

die Erfüllung der von der Gemeinschaft oder allen Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Handels mit Grundstoffen, zu ermöglichen.

(2) Diese Maßnahmen können auf gewisse Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Gemeinschaft beschränkt werden. Sie berühren nicht die Waren, die sich bereits auf dem Weg zur Grenze der Gemeinschaft befinden.

(3) Bei der Einführung mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr wird insbesondere folgendes berücksichtigt:

der Umfang der vor Inkrafttreten einer Schutzmaßnahme im Sinne des Titels III zu normalen Bedingungen geschlossenen Verträge, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß seinen internen Vorschriften mitgeteilt hat,

die Tatsache, daß die Verwirklichung des durch die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen angestrebten Ziels nicht gefährdet werden darf.

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