Artikel 6 VO (EWG) 69/449
Zur Berechnung des in Artikel 4 zweiter Gedankenstrich genannten Durchschnittspreises wird der von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation in jedem der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt erzielte Durchschnittspreis wie folgt ermittelt:
- —
-
an Hand der verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapiere und Buchungsunterlagen oder in Ermangelung solcher Belege
- —
-
durch Berechnung der Durchschnittsnotierung für jedes Erzeugnis auf dem repräsentativsten Erzeugermarkt des Gebietes, in dem sich der Sitz der betreffenden Erzeugerorganisation befindet, wobei diese Durchschnittsnotierung das Mittel der repräsentativen Notierungen ist, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Bezugsjahr auf diesem Markt festgestellt werden; dabei kann der jahreszeitlich bedingten Produktionsentwicklung Rechnung getragen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.