Artikel 5 VO (EWG) 69/449
Zur Berechnung der in Artikel 4 erster Gedankenstrich erwähnten Durchschnittsproduktion wird die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation in jedem der drei Kalenderjahre vor ihrem Beitritt vermarktete Produktion wie folgt ermittelt:
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an Hand der verfügbaren beweiskräftigen Geschäftspapiere und Buchungsunterlagen oder in Ermangelung solcher Belege
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durch Multiplikation der in jedem dieser drei Jahre für den Anbau des betreffenden Erzeugnisses bestimmten Fläche mit dem von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in dem Anbaugebiet festgestellten Durchschnittsertrag in jedem der entsprechenden Jahre, wobei das so erzielte Ergebnis um 10 v. H. vermindert wird, um dem Selbstverbrauch und den nichtkaufmännischen Transaktionen des Erzeugers Rechnung zu tragen.
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