Artikel 4 VO (EWG) 69/449
Der Wert der von einer Erzeugerorganisation vermarkteten Produktion errechnet sich für jedes Erzeugnis durch Multiplikation
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der in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 159/66/EWG genannten Durchschnittsproduktion, die in 100 kg netto ausgedrückt und gemäß Artikel 5 ermittelt wird, mit
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dem in Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 159/66/EWG genannten Durchschnittspreis, der für 100 kg netto gemäß Artikel 6 berechnet wird.
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