Artikel 4 VO (EWG) 69/449

Der Wert der von einer Erzeugerorganisation vermarkteten Produktion errechnet sich für jedes Erzeugnis durch Multiplikation

der in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 159/66/EWG genannten Durchschnittsproduktion, die in 100 kg netto ausgedrückt und gemäß Artikel 5 ermittelt wird, mit

dem in Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 159/66/EWG genannten Durchschnittspreis, der für 100 kg netto gemäß Artikel 6 berechnet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.