Artikel 3 VO (EWG) 69/449
Als Mitglieder einer Erzeugerorganisation gelten im Sinne dieser Verordnung die Erzeuger,
- —
-
die zu dem Zeitpunkt Mitglieder dieser Erzeugerorganisation sind, zu dem sie gemäß Artikel 2 gegründet wird, und während des ganzen Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Organisation waren;
- —
-
die dieser Erzeugerorganisation nach dem Zeitpunkt ihrer Gründung beitreten und während der letzten 9 Monate des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Organisation waren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.