Artikel 3 VO (EWG) 69/449

Als Mitglieder einer Erzeugerorganisation gelten im Sinne dieser Verordnung die Erzeuger,

die zu dem Zeitpunkt Mitglieder dieser Erzeugerorganisation sind, zu dem sie gemäß Artikel 2 gegründet wird, und während des ganzen Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Organisation waren;

die dieser Erzeugerorganisation nach dem Zeitpunkt ihrer Gründung beitreten und während der letzten 9 Monate des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Organisation waren.

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