Artikel 2 VO (EWG) 69/449

(1) Als Zeitpunkt der Gründung einer Erzeugerorganisation gilt

entweder der Zeitpunkt der Aufstellung des Gründungsvertrags, wenn es sich um eine neue Organisation handelt, die sich die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG genannten Ziele setzt, die hierfür erforderlichen Mittel vorsieht und den der Organisation beigetretenen Erzeugern die in diesem Artikel aufgeführten Verpflichtungen auferlegt;

oder der Zeitpunkt, zu dem die Änderung ihrer Betriebsvorschriften zur Anwendung kommt, wenn es sich um eine bestehende Organisation handelt, die bisher nicht die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG festgesetzten Ziele anstrebte oder den ihr beigetretenen Erzeugern nicht die dort erwähnten Verpflichtungen auferlegte; diese Änderung soll es der Organisation ermöglichen, diese Ziele zu erreichen oder den der Organisation beigetretenen Erzeugern diese Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit dem ersten Rückvergütungsantrag eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Gründung der Erzeugerorganisation.

(3) Die Übermittlung eines Rückvergütungsantrags gilt als Bestätigung des betreffenden Mitgliedstaats, daß die Bedingungen, welche die Erzeugerorganisation gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG erfüllen muß, in dem Jahr, für das die Beihilfe gewährt wurde, eingehalten wurden.

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