Präambel VO (EWG) 69/449

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 mit zusätzlichen Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 159/66/EWG sind die Bedingungen und Einzelheiten betreffend die Rückvergütung der den Erzeugerorganisationen nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, festzulegen.

Um die Rückvergütung dieser Beihilfen unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten, muß im einzelnen festgelegt werden, wie der in Artikel 2 Absatz 1 der gleichen Verordnung erwähnte Wert der von den Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen erfaßten vermarkteten Produktion zu berechnen ist; diese Berechnung muß an Hand beweiskräftiger Buchungsunterlagen erfolgen; es ist jedoch zu berücksichtigen, daß in einigen Fällen schwerlich über diese Unterlagen verfügt werden kann; deshalb sollte ersatzweise eine pauschale Methode angewandt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 192 vom 27. 10. 1966, S. 3286/66.

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