Präambel VO (EWG) 69/449
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 mit zusätzlichen Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 159/66/EWG sind die Bedingungen und Einzelheiten betreffend die Rückvergütung der den Erzeugerorganisationen nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, festzulegen.
Um die Rückvergütung dieser Beihilfen unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten, muß im einzelnen festgelegt werden, wie der in Artikel 2 Absatz 1 der gleichen Verordnung erwähnte Wert der von den Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen erfaßten vermarkteten Produktion zu berechnen ist; diese Berechnung muß an Hand beweiskräftiger Buchungsunterlagen erfolgen; es ist jedoch zu berücksichtigen, daß in einigen Fällen schwerlich über diese Unterlagen verfügt werden kann; deshalb sollte ersatzweise eine pauschale Methode angewandt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 192 vom 27. 10. 1966, S. 3286/66.
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