Artikel 1 VO (EWG) 69/449
Die Rückvergütung in Höhe von 50 v. H. der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 159/66/EWG gewährten Beihilfen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, unterliegt den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.
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