Artikel 7 VO (EWG) 69/449

(1) Die Rückvergütungsanträge müssen sich auf die in einem Kalenderjahr von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben beziehen und der Kommission einmal jährlich vor dem 31. Dezember des folgenden Jahres vorgelegt werden.

Die Anträge auf Rückvergütung der Ausgaben des Jahres 1967 können jedoch bis zum 31. Dezember 1969 eingereicht werden.

(2) Die Kommission beschließt nach Anhörung des Fondsausschusses über diese Anträge.

(3) Die Maßnahmen in bezug auf die Angaben, welche die Rückvergütungsanträge der Mitgliedstaaten enthalten müssen, die Form, in der diese abzufassen sind, sowie in bezug auf die Belege, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 17/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft(1) erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 34 vom 27. 2. 1964, S. 586/64.

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