Artikel 3 VO (EWG) 70/1107

Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über die gemeinsamen Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen und der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs treffen die Mitgliedstaaten nur in folgenden Fällen und unter den nachstehenden Voraussetzungen Koordinierungsmaßnahmen oder erlegen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Belastungen auf, die die Gewährung von Beihilfen im Sinne von Artikel 77 des Vertrages zur Folge haben:

1.
Für die Koordinierung des Verkehrs,

a)
sofern die Beihilfen für Eisenbahnunternehmen, die nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 fallen, zum Ausgleich von Mehrbelastungen bestimmt sind, die diese Unternehmen für einen in der erwähnten Verordnung vorgesehenen Normalisierungsposten im Vergleich zu anderen Verkehrsunternehmen zu tragen haben;
b)
bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Regelung für die Anlastung der Wegekosten, sofern die Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die im Gegensatz zu anderen Unternehmen mit Ausgaben für die von ihnen benutzten Verkehrswege belastet sind; dabei muß die Höhe der Beihilfen unter Berücksichtigung der Wegekosten beurteilt werden, welche die konkurrierenden Verkehrsarten nicht zu tragen haben;
c)
sofern mit den Beihilfen folgendes erreicht werden soll:

eine Erleichterung der Suche nach Verkehrsformen und -mitteln, die für die Allgemeinheit wirtschaftlicher sind,

oder eine Erleichterung der Entwicklung von Verkehrsformen und -mitteln, die für die Allgemeinheit wirtschaftlicher sind,

wobei sich diese Beihilfen auf die Versuchsphase beschränken müssen und sich nicht auf die Phase der kommerziellen Betriebsführung dieser Verkehrsformen und -mittel erstrecken dürfen;

d)
bis zum Inkrafttreten gemeinschaftlicher Regelungen für den Zugang zum Markt, sofern die Beihilfen ausnahmsweise und vorübergehend mit dem Ziel gewährt werden, im Rahmen eines Sanierungsplans eine Überkapazität zu beseitigen, die ernste strukturelle Schwierigkeiten zur Folge hat, und auf diese Weise dazu beizutragen, daß den Erfordernissen des Verkehrsmarktes besser entsprochen wird;
e)
bis zum 31. Dezember 1997, sofern die Beihilfen vorübergehend gewährt werden, den kombinierten Verkehr fördern sollen und folgendes betreffen:

Investitionen in die Infrastruktur

oder Investitionen in ortsfeste und bewegliche Umschlaganlagen

oder Investitionen in Spezialausrüstung für den kombinierten Verkehr, die ausschließlich im kombinierten Verkehr eingesetzt wird,

oder die Betriebskosten des kombinierten Transitverkehrs durch Österreich, die Schweiz oder die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien.

Die Kommission erstattet dem Rat alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Durchführung der obengenannten Maßnahmen, insbesondere über die Zuteilung und die Höhe der Beihilfen sowie über ihre Auswirkungen auf den kombinierten Verkehr. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

Spätestens am 31. Dezember 1997 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen darüber, welche Regelung in der Folgezeit anzuwenden, beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen diese Beihilferegelung gegebenenfalls aufzuheben ist.

f)
bis zum 31. Dezember 1999, sofern die Beihilfen vorübergehend gewährt werden und die Entwicklung der Binnenschiffahrt erleichtern sollen; diese Beihilfen müssen folgendes betreffen:

Investitionen in die Infrastruktur der Umschlagplätze an Binnenwasserstraßen oder

Investitionen in ortsfeste und bewegliche Umschlagsanlagen, die für die Be- und Entladung von Binnenschiffen erforderlich sind.

Die gewährten Beihilfen dürfen 50 v. H. des Gesamtbetrags der Investition nicht überschreiten.

Durch die Beihilfen soll neuer oder zusätzlicher Verkehr auf Binnenwasserstraßen gefördert werden. Die Empfänger müssen sich an die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschriebenen Modalitäten halten und sind für die tatsächliche Durchführung der Investition verantwortlich.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Durchführung dieser Maßnahmen, insbesondere über die Zuteilung und die Höhe der Beihilfen sowie über ihre Auswirkungen auf die Binnenschiffahrt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

Spätestens am 31. Juli 1999 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen darüber, welche Regelung in der Folgezeit anzuwenden, beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen diese Beihilferegelung gegebenenfalls aufzuheben ist.

2.
Für die Abgeltung von Leistungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängen:

bis zum Inkrafttreten entsprechender gemeinschaftlicher Regelungen, sofern die Zahlungen an Unternehmen des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zum Ausgleich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes erfolgen, die diesen Unternehmen vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften auferlegt werden und

entweder Tarifpflichten, die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht enthalten sind,

oder aber Verkehrsunternehmen oder Verkehrstätigkeiten betreffen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind.

3.
Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 des Vertrages kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die in den Absätzen 1 und 2 genannte Liste ändern.

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