Artikel 4 VO (EWG) 70/1107

(1) Bis zum Ablauf der Frist, die für die Erreichung des finanziellen Gleichgewichts gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Entscheidung 75/327/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Sanierung der Eisenbahnunternehmen und zur Harmonisierung der Vorschriften über die finanziellen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen und den Staaten(1), festgelegt wird, gilt Artikel 3 unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1192/69 nicht für die den Eisenbahnunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeitsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Entscheidung gewährten finanziellen Leistungen und die ihnen nach Artikel 13 dieser Entscheidung gewährten Ausgleichszahlungen.

(2) Solange es keine Gemeinschaftsregelungen zur Harmonisierung der Vorschriften gibt, die die finanziellen Beziehungen zwischen den Staaten und den Eisenbahnunternehmen regeln, die nicht unter Artikel 1 der Entscheidung 75/327/EWG fallen, gilt Artikel 3 unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1192/69 nicht für Zahlungen, welche die Staaten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften an diese Unternehmen deswegen leisten, weil diese Harmonisierung nicht erfolgt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1975, S. 3.

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