Artikel 5 VO (EWG) 70/1107

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages von den Plänen zur Einführung oder Änderung von Beihilfen und teilen ihr hierbei sämtliche Einzelheiten mit, die zum Nachweis der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Die Beihilfen gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e) sind vom Verfahren des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrags befreit; die Kommission wird zu Beginn eines jeden Jahres über derartige Beihilfevorhaben unterrichtet, und nach Ablauf des Haushaltsjahres wird ihr darüber Bericht erstattet.

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