Artikel 6 VO (EWG) 70/1107

Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuß eingesetzt, der sie bei der Prüfung der im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr gewährten Beihilfen unterstützt. Ein Verteter der Kommission übernimmt den Vorsitz in diesem Ausschuß, der sich aus von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Vertretern zusammensetzt. Er wird spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten unter Angabe der Tagesordnung einberufen; diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Für die Arbeitsweise dieses Ausschusses gilt Artikel 83 des Vertrages.

Der Ausschuß kann jede Frage der Durchführung dieser Verordnung sowie der anderen Bestimmungen über die Beihilferegelung auf dem Verkehrssektor prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben.

Dieser Ausschuß wird über Art und Höhe sowie allgemein über alle zweckdienlichen Angaben über die den Verkehrsunternehmen gewährten Beihilfen unterrichtet, sobald diese Angaben der Kommission gemäß dieser Verordnung zur Kenntnis gebracht worden sind.

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