Artikel 7 VO (EWG) 70/1107
Artikel 3 wird nicht auf Maßnahmen angewandt, die von einem Mitgliedstaat zur Durchführung einer Beihilfenregelung getroffen werden, zu der die Kommission gemäß den Artikeln 77, 92 und 93 des Vertrages bereits Stellung genommen hat.
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